Menü
- Carport Konfigurator
- Holzbalken
- Hobelware/Latten
- Platten/Dämmstoffe
- Terrasse
- Sale %
- weitere...
- Ratgeber
Die Gestaltungsmöglichkeiten für Ihren Carport sind groß und nach der ausführlichen Planung ist er meist schnell aufgebaut. Um rechtlich aber auf der sicheren Seite zu sein und im schlimmsten Fall einen Rückbau zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich im Vorfeld mit dem Thema Baugenehmigung auseinander zu setzen.
Inwieweit ein Carport genehmigt werden muss, kann nicht pauschal gesagt werden. Jedes Bundesland regelt dies anders. Nicht nur das jeweilige Bundesland hat eigene Vorgaben, auch Städte und Kommunen haben eigene Richtlinien, die im Bebauungsplan geregelt sind. Zuletzt gilt es noch, das Nachbarschaftsrecht zu beachten, um auch hier möglichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Nachfolgend klären wir Sie über alle rechtlich relevanten Berührungspunkte im Carportbau auf. Diese umfassen das:
Das Baugesetzbuch, das bundesweit Gültigkeit hat, umfasst das allgemeine Städtebaurecht. Auf Länderebene besteht allerdings kein allgemeingültiges Baurecht. Jedes der Bundesländer hat mit der Landesbauordnung ein eigenes Landesgesetz. Sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind, wie beispielweise die Standsicherheit, den Brandschutz und Stellplätze für Kraftfahrzeuge wie Garagen und Carports.
Je nach Bundesland gibt es auch Grenzen, bis zu welchen ein Carport keine Baugenehmigung benötigt, da es unter die sogenannte Verfahrensfreiheit fällt. Der Entfall einer Baugenehmigung spart Ihnen somit Zeit und Kosten. Die gute Nachricht vorweg, diese Grenzen beeinflussen nicht, ob sie nur einen Einzel- oder Doppelcarport bauen dürfen. Nachfolgend finden Sie die diesbezüglichen Gesetzestexte (Stand: Oktober 2023).
Unter nachfolgenden Bedingungen ist ein Carport landesrechtlich genehmigungsfrei:
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe
Zu finden unter: §50 Abs. 1 LBO
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe
Zu finden unter: Art.57 Abs.1 Nr.1b BayBO
Garagen, überdachte Stellplätze sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1b BauO Bln
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachter Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1d BbgBO
Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1b BremLBO
Eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu
Zu finden unter: § 60 HBauo
Garagen bis
Zu finden unter: §55 Anlage2 Abs.1 Nr.1 1.2 HBO
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1 b LBauO M-V
Bis zu zwei Garagen, auch mit Abstellraum, mit jeweils nicht mehr als
Zu finden unter: § 60 Anlage 1 Abs.1 Nr.1 1.2 NBauO
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
Zu finden unter: § 62 Abs.1 Nr.1b BauO NRW
Garagen und überdachte Stellplätze bis zu
Zu finden unter: § 62 Abs. 1 Nr. 1 f LBauO
Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
Zu finden unter: § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr. 1 b SächsBO
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
Zu finden unter: § 60 Abs. 1 Nr. 1 b BauO LSA
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
Zu finden unter: § 61 Abs. 1 Nr.1 b LBO SH
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des §6 Abs. 8 Satz 1 Nr.1 bis zu
Zu finden unter: § 60 Abs. 1 Nr. 1 b ThürBO
Informationen zur Ermittlung der mittleren Wandhöhe finden sie in der jeweiligen Landesbauordnung. Hier finden Sie auch den jeweiligen Paragrafen zu den Abstandsflächen.
Der Begriff „Außenbereich“ steht für die Bebauung in nicht erschlossenem Gebiet, also auf Grundstücken, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.
Die angegebene Verfahrensfreiheit gilt unter folgenden Bedingungen:
Unsere Empfehlung: Fragen Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt nach und klären Sie offene Fragen. Beschreiben Sie Ihr Bauvorhaben, damit Sie die zuständigen Mitarbeiter so gut wie möglich beraten können, denn gerade im kommunalen Recht gibt es den Bebauungsplan und eine Vielzahl an Regelungen, die genau vorgeben können, wie Sie auf Ihrem Grundstück zu bauen haben.
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht als verfahrensfrei gilt, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Bauvorhaben sollten rechtzeitig angemeldet werden, da Behörden ca. 3 Monate für die Bearbeitung, abhängig von der Größe des Vorhabens, einplanen. Viele Bundesländer bieten die Antragsstellung in digitaler Form an. Nachfolgend haben wir die zuständigen Behörden mit den notwendigen Vordrucken für Sie aufgelistet.
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Im genauen Ablauf des Antragsverfahrens unterscheiden sich die Bundesländer genauso wie bei den erforderlichen Unterlagen. Genaue Informationen finden Sie in den oben genannten Portalen der Bundesländer sowie bei den zuständigen Ansprechpartnern der Ämter.
In der Regel brauchen Sie:
Neben der Landesbauordnung werden auch von den Kommunen Regelungen und Vorschriften aufgestellt, an die Sie sich – wenn vorhanden – halten müssen. Im Bebauungsplan werden neben Gebäuden auch die Zulässigkeit von Garagen und überdachten Stellplätzen, also Carports geregelt. Meist hat eine Gemeinde mehrere Bebauungspläne, die für einzelne Baugebiete gelten. Der Bebauungsplan kann unter anderem festlegen:
Das kommunale Recht überlagert das Landesrecht. Gerade bei der Verfahrensfreiheit kann es vorkommen, dass nach Landesrecht keine Baugenehmigung beantragt werden muss aber nach kommunalem Recht schon. Sollte Ihre Gemeinde also auf einen Antrag auf Baugenehmigung bestehen, müssen Sie sich danach richten.
Es gibt auch Gemeinden, bei denen ein weniger strenger oder kein Bebauungsplan existiert. In letzterem Fall müssen Sie sich nur an dem Landesbaurecht orientieren und haben somit mehr Spielraum. Allgemein gilt es zu beachten, dass sich der Carport immer in das Gesamtbild der Umgebung einfügen sollte.
Ein oft als nebensächlich angesehener Aspekt, wenn es um die Planung eines Carports geht, sind die Nachbarn. Streitereien können aber zu einem Scheitern Ihres Vorhabens führen, denn auch Ihre Nachbarn haben Rechte, wenn es zum Beispiel um eine Bebauung in Grenznähe geht.
Nachbarrecht ist eine sehr komplexe Materie, denn oft lassen sich umfangreichere Fälle erst unter Berücksichtigung bundes- und landesrechtlicher Vorgaben sowie der Gemeindesatzung abschließend klären. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften finden sich zum Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB (§ 903 – § 924). Diese privatrechtlichen Regelungen werden aber oft durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, wie der jeweiligen Landesbauordnung oder dem Kommunalrecht überlagert. Somit ist die Beantwortung nachbarschaftsrechtlicher Fragen nicht einfach und es empfiehlt sich, fachkundigen Rat bei dem zuständigen Bauamt einzuholen.
Grundsätzlich gilt: Solange Sie sich an alle bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften halten, benötigt es kein Einverständnis des betroffenen Nachbarn.
Unsere Empfehlung: Sprechen Sie rechtzeitig – am besten in der Planungsphase – mit Ihren Nachbarn und tauschen Sie sich über Ihr Vorhaben aus. Transparenz und ein gewisses Maß an Kompromissbereitschaft führen eher zum Ziel, als Ihre Nachbarn außen vor zu lassen und im Streitfall alles wieder abreißen zu müssen.