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Carport Baugenehmigung, Bebauungsplan und Co. – Alles rund ums Thema Baurecht


Die Gestaltungsmöglichkeiten für Ihren Carport sind groß und nach der ausführlichen Planung ist er meist schnell aufgebaut. Um rechtlich aber auf der sicheren Seite zu sein und im schlimmsten Fall einen Rückbau zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich im Vorfeld mit dem Thema Baugenehmigung auseinander zu setzen.

Inwieweit ein Carport genehmigt werden muss, kann nicht pauschal gesagt werden. Jedes Bundesland regelt dies anders. Nicht nur das jeweilige Bundesland hat eigene Vorgaben, auch Städte und Kommunen haben eigene Richtlinien, die im Bebauungsplan geregelt sind. Zuletzt gilt es noch, das Nachbarschaftsrecht zu beachten, um auch hier möglichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Nachfolgend klären wir Sie über alle rechtlich relevanten Berührungspunkte im Carportbau auf. Diese umfassen das:


Dokument, welches gestempelt wird

Die Landesbauordnung: Das Landesrecht der Bundesländer

Das Baugesetzbuch, das bundesweit Gültigkeit hat, umfasst das allgemeine Städtebaurecht. Auf Länderebene besteht allerdings kein allgemeingültiges Baurecht. Jedes der Bundesländer hat mit der Landesbauordnung ein eigenes Landesgesetz. Sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind, wie beispielweise die Standsicherheit, den Brandschutz und Stellplätze für Kraftfahrzeuge wie Garagen und Carports.

Je nach Bundesland gibt es auch Grenzen, bis zu welchen ein Carport keine Baugenehmigung benötigt, da es unter die sogenannte Verfahrensfreiheit fällt. Der Entfall einer Baugenehmigung spart Ihnen somit Zeit und Kosten. Die gute Nachricht vorweg, diese Grenzen beeinflussen nicht, ob sie nur einen Einzel- oder Doppelcarport bauen dürfen. Nachfolgend finden Sie die diesbezüglichen Gesetzestexte (Stand: Oktober 2023).

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Unter nachfolgenden Bedingungen ist ein Carport landesrechtlich genehmigungsfrei:

Baden-Württemberg

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Grundfläche bis 30 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: §50 Abs. 1 LBO


Bayern

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Grundfläche bis 50 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: Art.57 Abs.1 Nr.1b BayBO


Berlin

Garagen, überdachte Stellplätze sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis 30 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1b BauO Bln


Brandenburg

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachter Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1d BbgBO


Bremen

Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis 50 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1b BremLBO


Hamburg

Eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 60 HBauo


Hessen

Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche.
Zu finden unter: §55 Anlage2 Abs.1 Nr.1 1.2 HBO


Mecklenburg-Vorpommern

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr.1 b LBauO M-V


Niedersachsen

Bis zu zwei Garagen, auch mit Abstellraum, mit jeweils nicht mehr als 30 m² Grundfläche auf einem Baugrundstück sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist.
Zu finden unter: § 60 Anlage 1 Abs.1 Nr.1 1.2 NBauO


Nordrhein-Westfalen

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 62 Abs.1 Nr.1b BauO NRW


Rheinland-Pfalz

Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 50m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von mehr als 4 m; außer im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.
Zu finden unter: § 62 Abs. 1 Nr. 1 f LBauO


Saarland

Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und bis zu 36 m² Brutto-Grundfläche.
Zu finden unter: § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO


Sachsen

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 61 Abs.1 Nr. 1 b SächsBO


Sachsen-Anhalt

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind.
Zu finden unter: § 60 Abs. 1 Nr. 1 b BauO LSA


Schleswig-Holstein

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m².
Zu finden unter: § 61 Abs. 1 Nr.1 b LBO SH


Thüringen

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des §6 Abs. 8 Satz 1 Nr.1 bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich.
Zu finden unter: § 60 Abs. 1 Nr. 1 b ThürBO


Informationen zur Ermittlung der mittleren Wandhöhe finden sie in der jeweiligen Landesbauordnung. Hier finden Sie auch den jeweiligen Paragrafen zu den Abstandsflächen.

Der Begriff „Außenbereich“ steht für die Bebauung in nicht erschlossenem Gebiet, also auf Grundstücken, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.

Die angegebene Verfahrensfreiheit gilt unter folgenden Bedingungen:

  • Einhaltung der vorgegebenen Abstände der jeweiligen Landesbauordnung
  • Nichtüberschreiten der zulässigen Wandhöhen
  • Berücksichtigung der Brandschutzvorschriften
  • Einhaltung eventueller Umweltschutzregelungen oder Denkmalschutzauflagen

Unsere Empfehlung: Fragen Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt nach und klären Sie offene Fragen. Beschreiben Sie Ihr Bauvorhaben, damit Sie die zuständigen Mitarbeiter so gut wie möglich beraten können, denn gerade im kommunalen Recht gibt es den Bebauungsplan und eine Vielzahl an Regelungen, die genau vorgeben können, wie Sie auf Ihrem Grundstück zu bauen haben.


Wo bekomme ich einen Antrag für die Baugenehmigung her?

Wenn Ihr Bauvorhaben nicht als verfahrensfrei gilt, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Bauvorhaben sollten rechtzeitig angemeldet werden, da Behörden ca. 3 Monate für die Bearbeitung, abhängig von der Größe des Vorhabens, einplanen. Viele Bundesländer bieten die Antragsstellung in digitaler Form an. Nachfolgend haben wir die zuständigen Behörden mit den notwendigen Vordrucken für Sie aufgelistet.

Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

Im genauen Ablauf des Antragsverfahrens unterscheiden sich die Bundesländer genauso wie bei den erforderlichen Unterlagen. Genaue Informationen finden Sie in den oben genannten Portalen der Bundesländer sowie bei den zuständigen Ansprechpartnern der Ämter.

In der Regel brauchen Sie:

  • Bauzeichnung
  • Baubeschreibung
  • Standsicherheitsnachweis (alle drei vom Fachhändler, außer bei einer Eigenkonstruktion)
  • Liegenschaftskarte
  • Lageplan (beides nicht älter als 2 Jahre und erhältlich im Katasteramt)
  • Antragsformular

Der Bebauungsplan: Das Recht der Kommunen

Neben der Landesbauordnung werden auch von den Kommunen Regelungen und Vorschriften aufgestellt, an die Sie sich – wenn vorhanden – halten müssen. Im Bebauungsplan werden neben Gebäuden auch die Zulässigkeit von Garagen und überdachten Stellplätzen, also Carports geregelt. Meist hat eine Gemeinde mehrere Bebauungspläne, die für einzelne Baugebiete gelten. Der Bebauungsplan kann unter anderem festlegen:

  • Den zulässigen Standort des Carports auf dem Grundstück
  • Die Neigung des Daches
  • Die Materialien zur Eindeckung des Daches

Das kommunale Recht überlagert das Landesrecht. Gerade bei der Verfahrensfreiheit kann es vorkommen, dass nach Landesrecht keine Baugenehmigung beantragt werden muss aber nach kommunalem Recht schon. Sollte Ihre Gemeinde also auf einen Antrag auf Baugenehmigung bestehen, müssen Sie sich danach richten.

Es gibt auch Gemeinden, bei denen ein weniger strenger oder kein Bebauungsplan existiert. In letzterem Fall müssen Sie sich nur an dem Landesbaurecht orientieren und haben somit mehr Spielraum. Allgemein gilt es zu beachten, dass sich der Carport immer in das Gesamtbild der Umgebung einfügen sollte.


Die Genehmigung von Nebenan: Das Nachbarrecht

Ein oft als nebensächlich angesehener Aspekt, wenn es um die Planung eines Carports geht, sind die Nachbarn. Streitereien können aber zu einem Scheitern Ihres Vorhabens führen, denn auch Ihre Nachbarn haben Rechte, wenn es zum Beispiel um eine Bebauung in Grenznähe geht.

Nachbarrecht ist eine sehr komplexe Materie, denn oft lassen sich umfangreichere Fälle erst unter Berücksichtigung bundes- und landesrechtlicher Vorgaben sowie der Gemeindesatzung abschließend klären. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften finden sich zum Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB (§ 903 – § 924). Diese privatrechtlichen Regelungen werden aber oft durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, wie der jeweiligen Landesbauordnung oder dem Kommunalrecht überlagert. Somit ist die Beantwortung nachbarschaftsrechtlicher Fragen nicht einfach und es empfiehlt sich, fachkundigen Rat bei dem zuständigen Bauamt einzuholen.

Grundsätzlich gilt: Solange Sie sich an alle bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften halten, benötigt es kein Einverständnis des betroffenen Nachbarn.

Unsere Empfehlung: Sprechen Sie rechtzeitig – am besten in der Planungsphase – mit Ihren Nachbarn und tauschen Sie sich über Ihr Vorhaben aus. Transparenz und ein gewisses Maß an Kompromissbereitschaft führen eher zum Ziel, als Ihre Nachbarn außen vor zu lassen und im Streitfall alles wieder abreißen zu müssen.


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